Satzung

Satzung des Neubrandenburger Münzvereins e.V., Neubrandenburg, gegründet am 08.01.1991

§ 1

Der Verein führt den Namen “Neubrandenburger Münzverein e.V.” (NMV) nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

§ 2

  1. Der NMV ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Interessierten, die sich dem Zwecke der allseitigen Förderung und Weiterentwicklung der Numismatik verpflichtet fühlen.
  2. Der Verein verfolgt keinerlei parteipolitische Ziele. Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken.
  3. Der Verein ist Rechtsnachfolger der im Jahre 1967 gegründeten Fachgruppe Numismatik Neubrandenburg.

§ 3

Der Neubrandenburger Münzverein wirkt gemeinnützig und fördert die Sammlungs-, Bewahrungs- und Forschungstätigkeit von numismatischen Belegen durch:

  • Veröffentlichungen in Medien,
  • Herausgabe eines eigenen Informationsblattes,
  • Organisation von Ausstellungen,
  • Durchführung von Tauschveranstaltungen, Börsen und fachbezogenen Veranstaltungen.

§ 4

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    a) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Alle Münzsammler, die bereits in der Fachgruppe Numismatik organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung und einer schriftlichen Beitrittserklärung als ordentliche Mitglieder übernommen.
    b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein finanziell unterstützen oder auf andere Art fördern wollen.
    c) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt für a) und b) durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand bestätigt wird. Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum Jahresende möglich. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Ein Ehrenmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblichst gegen das Statut verstößt, die Arbeit des Vereins behindert bzw. den Interessen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit endgültig.

§ 5

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und eigenen Einnahmen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt
30,00 EUR und ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. Die Finanzmittel und -bewegungen sind buchmäßig nachzuweisen und auf Verlangen der Mitglieder offenzulegen. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, für das der Mitgliederversammlung ein Finanzplan zur Bestätigung vorzulegen ist. Über Änderungen der Höhe des Beitrages und der Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

  • Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt und alle 3 Jahre in geheimer Abstimmung den Vorstand und die Revisionskommission wählt.
  • Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, wenn die Mitglieder schriftlich (mindestens 20 Tage vor der Versammlung) mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung betreffen:
    • Entgegennahme und Bestätigung des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstandes,
    • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes bei Wahlen, Beratung und Beschlussfassung des Jahres- und Haushaltsplanes, Angelegenheiten des Vereins, deren Behandlung die Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
  • Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer gegeben.
    Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Statutänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins von 3/4 erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Grundes und des Zwecks, beantragt oder das Interesse des Vereins dieses verlangt.
  • Für die Mitgliederversammlung besteht Protokollpflicht. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
  • Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich zusammensetzt aus:
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister/Kassenwart

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, außer den fördernden Mitgliedern.
    Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins ehrenamtlich zwischen den Jahresversammlungen. Er vertritt ihn öffentlich und im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Wahrnehmung dem Vorstand obliegender Pflichten entstehende Kosten sind vom Verein im Rahmen des Finanzplanes zu erstatten.

  • Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Revisionskommission hat das Recht, Kontrollen der Kasse, des Kontos, des Belegwesens und der Einhaltung der Satzung vorzunehmen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Jede Überprüfung ist mit einem Protokoll, das vom Vorsitzenden des Vereins gegengezeichnet ist, abzuschließen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Sind Organmitglieder, d.h. Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Revisionskommission, oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 7

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über alle rechtlichen und finanziellen Fragen.

§ 8

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.01.1991 beschlossen und am 12.10.2023 geändert.

Neubrandenburg, den 15.11.2023

Sowohl die Satzung als auch die Beitrittserklärung können Sie hier als PDF abrufen: